Error In Persona Aberratio Ictus
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Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der Täter trifft das Objekt, auf das er zielt, irrt sich error in persona meaning jedoch in der Identität seines Opfers. Der error in persona ist error in personam abzugrenzen von der aberratio ictus, bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. Die Rechtsfolge der error error in negotio in persona richtet sich danach, welches Rechtsgut der Täter getroffen hat. Bei Gleichwertigkeit des gedachten und des tatsächlich getroffenen Rechtsguts ist der Irrtum des Täters unbeachtlich. Er wird dann error in persona adalah aus dem vollendeten Delikt bestraft. Der Vorsatz entfällt nicht gemäß §16 Abs. 1 S. 1 StGB, da es keinen Anlass dafür gibt. Will beispielsweise eine Person A eine andere Person B töten, tötet aber aufgrund einer Verwechslung einen Dritten, C, so ist A wegen einer vollendeten Tötung strafbar. Schließlich hatte A im Moment der Tat den Willen,
Error In Objecto
C zu töten, was er auch getan hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer als vom Täter erwartet handelte, ist folglich nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.[1] Gehören dagegen das gedachte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutart an, so wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft. Schießt beispielsweise A im Dunkeln auf eine vermeintliche Pappfigur, die er auch trifft, sich aber später als ein Mensch herausstellt, so ist A wegen versuchter Sachbeschädigung als auch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit zu bestrafen. Denn hier hatte A nicht den Vorsatz, einen Menschen zu töten. Gleichzeitig ist es nicht zu einer vollendeten Sachbeschädigung gekommen, da kein solcher Taterfolg gegeben ist.[1] Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Rose-Rosahl-Fall Tatbestandsirrtum Latein im Recht Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S.220. Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Error_in_persona&oldid=158556306“ Kategorien: Lateinische PhraseAllgemeine Strafrechtslehre (Deutsc
Aktuelles → Anstiftung, Error in persona, aberratio ictus Anstiftung, Error in persona, aberratio ictus am 08.11.2012 von Jura Individuell in Strafrecht Im Folgenden ein Fall zur Verdeutlichung des Aufbaus der Problembereiche Anstiftung, error in persona sowie aberratio ictus. Die Lösung will
Material Mistake
den Schwerpunkt auf den Aufbau in der Klausur legen. Aus diesem Grunde wird error in persona dalam hukum perdata auf eine Darstellung der Meinungsstreite verzichtet. Fall A will C töten, dies aber nicht selber machen. Er bietet B 30 Euro dafür, dass er C tötet. B will sich das Geld verdienen, erschiesst aber den D, welcher an Stelle des C an der Stelle saß, wo ihm der B auflauerte. Strafbarkeit von https://de.wikipedia.org/wiki/Error_in_persona A und B nach § 212 I StGB ? Lösung A. Strafbarkeit des B gemäß § 212 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand B hat den D und damit einen Menschen getötet. Gem. § 25 I 1,1.Alt. StGB ist Täter, wer die Tat selbst begeht. Insofern kommt eine Strafbarkeit des B aufgrund einer eventuellen Gehilfeneigenschaft nicht mehr in Betracht. 2. Subjektiver Tatbestand B müsste Vorsatz http://www.juraindividuell.de/blog/anstiftung-error-in-persona-aberratio-ictus/ in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben. Hier dachte B, der von ihm getötete D wäre der C. Dieser Irrtum schließt den Vorsatz nicht nach § 16 I StGB aus, da der B nicht über die objektiven Umstände der Tat irrt. Vielmehr handelt es sich bei D um einen Menschen, welches B auch erkannt hat und dessen Tod bereits den objektiven Tatbestand des § 212 I StGB erfüllt. Der Irrtum über die Identität der erschossenen Person stellt lediglich einen error in persona dar, welcher unbeachtlich ist. Damit handelte B vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. III. Schuld B hat ebenfalls schuldhaft gehandelt. Mithin hat sich B eines Totschlages nach § 212 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des A gemäß §§ 212 I,26 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a.) Tatbestandsmäßige, rechtswidrige Vortat (limitierte Akzessorietät) = liegt in Form des § 212 I StGB bei B vor. b.) Anstiftungshandlung A hat bei B den Täterwillen (animus auctoris) hervorgerufen. 2.Subjektiver Tatbestand a.) Vorsatz bezüglich der Haupttat A kannte die Umstände der Tat des B und wollte auch, dass sie so abläuft. Allerdings wollte er das C und nicht D getro
Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz GmbH-Recht Grundstücksrecht Handelsrecht IT-Recht Immobilienrecht Inkasso/Forderungseinzug Insolvenzrecht Internetrecht Kaufrecht Kindesunterhalt Maklerrecht Markenrecht Medienrecht Medizinrecht Mietrecht Ordnungswidrigkeiten Presserecht Prüfungsrecht Reiserecht Schadensersatz http://www.juraforum.de/forum/t/abgrenzungsproblem-error-in-persona-aberratio-ictus.330188/ und Schmerzensgeld Scheidung Sozialrecht Steuerrecht Strafrecht Straßenverkehrsrecht Tierrecht Transportrecht Umweltrecht Unterhaltsrecht Urheberrecht Vereinsrecht Verfassungsrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht Vertragsrecht Verwaltungsrecht Wettbewerbsrecht Wirtschaftsrecht Wohnungseigentumsrecht Zivilrecht Zollrecht Zwangsversteigerungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht DATEVNewsJuraforenRegistrierungMitgliederNeue Frage stellenFrag einen AnwaltJuraExamenUrteileGesetzeWikiRatgeberAnwaltssucheAnwalt fragenRA-Money Login Foren Foren Direktauswahl Foren durchsuchen Themen mit aktuellen Beiträgen Mitglieder Mitglieder Direktauswahl Namhafte Mitglieder Derzeitige Besucher Letzte error in Aktivitäten Neue Frage stellen Einen Anwalt fragen Menü Suche Nur die Titel durchsuchen Erstellt von: Trennen Sie Benutzernamen durch Kommata. Neuer als: Nur dieses Thema durchsuchen Nur dieses Forum durchsuchen Die Ergebnisse als Themen anzeigen Nützliche Suchen Themen mit aktuellen Beiträgen Mehr... JuraForum.de JuraForum.de Foren > Allgemeine Juraforen > Aktuelle juristische Diskussionen error in persona und Themen > Abgrenzungsproblem error in persona - aberratio ictus > Abgrenzungsproblem error in persona - aberratio ictus Dieses Thema "Abgrenzungsproblem error in persona - aberratio ictus - Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" im Forum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" wurde erstellt von Nica*, 31. August 2010. Teilen Twittern E-Mail 12345 0/5, 0 Stimmen Nica* Neues Mitglied 31.08.2010, 14:56 Registriert seit: 31. August 2010 Beiträge: 1 Zustimmungen: 0 Punkte für Erfolge: 0 Renommee: 10 Abgrenzungsproblem error in persona - aberratio ictus Hallo alle zusammen ! Ich habe ein kleines Verständnisproblem bei der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus. Habe gedacht, dass es anhand von Fällen klarer wird, aber jetzt bin ich noch verwirrter als vorher . Worin liegt denn der Unterschied bei folgenden Situationen: 1. A schleicht sich im Dunkeln in das Zimmer des B um diesen zu töten. Tatsächlich lag aber C in Bs Bett. 2. A schle
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